
„Rechtskultur und Demokratie am Beispiel Russlands.“
I. Einleitung
Die Geschichte Russlands hat eine lange Tradition autokratischer Herrschaft. Exemplarisch dafür ist die Herrschaft des Mongolenfürsten Dschingis Khan, der unter der Maxime regierte, „der Wille des Khan ist Gesetz und an keine Regeln oder Bräuche gebunden“. Nach Revolution und anhaltendem Bürgerkrieg zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurde das Zarenreich ausgelöscht. Das so entstandene Machtvakuum wurde durch die totalitäre Herrschaft der kommunistischen Partei gefüllt. Es etablierte sich der Vorrang der Partei, der Überwachungsapparat wurde ausgebaut und mit wahllosen Verhaftungen und Schauprozessen wurde systematisch Angst und Unsicherheit produziert. Die schwerwiegenden Folgen der Planwirtschaft für Wirtschaft und Gesellschaft wurden versucht, mit dem Start der Reformen Perestroika und Glasnost 1986 zu lösen. Auf Gorbatschow folgte 1991 die Ära Jelzins, mit ihm eine neue Verfassung nach französischem Vorbild, allerdings mit erheblichen Kompetenzen des Präsidenten. Jelzins Privatisierung wurde erneut ohne Rücksicht auf die russischen Gegebenheiten am grünen Tisch geplant und umgesetzt. In der Folge der Strukturen und Privatisierung entstanden Superreiche und mächtige Gouverneure, die auch auf illegale Methoden setzten, um zu expandieren und ihre Macht abzusichern. Die russische Mafia florierte. Die Bevölkerung hatte keine Vorteile zu erwarten und war Gegenstand politischen Kalküls.1 Diese postkommunistische Phase kann wohl als russischer Versuch angesehen werden, sich der westlichen Demokratie anzunähern.
Demokratie ist heute in vielen Staaten dieser Welt die bevorzugte bzw. erstrebenswerte Herrschaftsform. Nach Huntington vollzogen sich mehrere Demokratisierungswellen. Der dritten Welle ordnet er die Systemtransformationen der postkommunistischen Länder und somit auch Russlands zu.2 Ein Großteil der Literatur geht davon aus, dass ein Demokratisierungsprozess nach O‘Donnell G., Schmitter P. und Whitehead L in die Phasen, Liberalisierung, Institutionalisierung und Konsolidierung ein teilbar sei. Dennoch ist die Ausübung von Demokratie nicht in allen Staaten gleich, dies ist eng mit den jeweiligen historischen, sozio-kulturellen und ökonomischen Voraussetzungen verknüpft so auch Hartmann. Man spricht hier unter anderem vom „sozialen Kapital“ maßgeblich herausgearbeitet von Putman, als auch der politischen Kultur eines Staates ausgehend von der klassischen Typisierung nach Almond/Verba. Weniger thematisiert wird, welche Rolle die Rechtskultur, als Teil der politischen Kultur, in diesem Gebilde spielt. Dazu ein Gedankengang, Demokratie hat im Kern den Zweck, dass Macht freiwillig wieder abgegeben und Machtmissbrauch eingeschränkt wird. Sollten die herrschenden Akteure sich nicht an die gesetzten Normen halten, wird ein rechtloser Zustand erzeugt, der Macht missbraucht und nichts mit Demokratie zu tun hat. Unterhalb dieser finalen Machtfrage und Machteinbehaltung stehendie Verfassung und Rechtsstaatlichkeit als Instrument horizontaler Gewaltenteilung der Demokratie zur Verfügung, um die demokratischen Prinzipien zu kontrollieren und zu erhalten. Rechtsstaatlichkeit kann aber nur funktionieren, wenn sie auch vollzogen wird vgl. Mackow sowie Borisovna Kudeskina. Das heißt die Führung, Institutionen, Eliten, aber auch die untere Exekutive und die Bevölkerung müssen die Gesetze anerkennen und ausüben, vgl. Hendley und Mackow. Eine reine Formulierung und Verschriftlichung genügt dafür nicht. Russland fällt in der demokratischen Außenwelt immer wieder mit stark kritisierten Handlungen auf, wie der Verfassungsreform im Sommer 2020, die Putin eine Verlängerung seiner Regentschaft sicherte, oder der permanenten Unterdrückung der Opposition, wo der aktuelle Fall Nawalny nur das prominenteste Beispiel ist. Mit dieser Realität im Zusammenhang mit dem postsowjetischen Demokratisierungsprozess in Russland stellt sich also die Frage, warum Rechtsstaatlichkeit und Rechtskultur entscheidend für eine funktionierende und stabile Demokratie sind.
II. Demokratisierung
Darunter versteht man einen Transformationsprozess von einem autoritären Staat hin zu einem demokratischen. Nach O‘Donnell G., Schmitter P. und Whitehead L. lässt sich dieser Systemwechsel in drei Phasen aufteilen, der Liberalisierung – Institutionalisierung – Konsolidierung. Diese Aufteilung ist zwar sehr geläufig, aber nicht für die Erklärung aller Demokratisierungsprozesse geeignet. So sieht Merkel in den Fällen des Regimekollaps eine synchron ablaufende Demokratisierung und Liberalisierung bzw. erst durch die ersten Demokratisierungsprozesse wird das politische Leben liberalisiert. Merkel ersetzt in Folge die Liberalisierung durch „das Ablösen des alten Regimes“.3
1. Institutionalisierung
Demokratisierung wird von Rüb Friedbert als Prozess verstanden und definiert: „in dem die unbegrenzte, unkontrollierte und kompromisslos eingesetzte politische Macht einer sozialen Gruppe oder einer Person auf institutionalisierte Verfahren verlagert wird, die die exekutive Macht begrenzen, laufend kontrollieren, regelmäßig verantwortbar machen und kontingente Ergebnisse ermöglichen.“4
Wesentlich für diese Phase ist, dass alte Normen und Institutionen ihre Geltung verlieren und ein neues Regelwerk und Institutionen etabliert werden und gelten sollen. Problematisch dabei ist, dass die politischen Akteure innerhalb des Institutionalisierungsprozesses Regelungen schaffen, die abschließend auch gegen sie selbst wirken sollen. Partikularinteressen müssen also hinter den Interessen der Allgemeinheit zurücktreten, damit die neu gesetzten Regelungen Akzeptanz und Legitimation erfahren können. Erst dann kann man von einem erfolgreichen Demokratisierungsprozess ausgehen. Werden das Allgemeinwohl und die zu bewältigenden Probleme nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt und gelöst, wird die Bevölkerung das neue System nicht legitimieren und das System bleibt instabil.5
2. Konsolidierung
Die Demokratisierungsphase ist mit dem Verabschieden der Verfassung abgeschlossen. Allein mit diesem formellen Prozess ist die Demokratie nicht automatisch funktionsfähig. Es braucht eine weitere Phase, welche allgemein als Konsolidierungsprozess der Demokratie verstanden wird. Idealerweise sollte dieser in einem mehrheitlich akzeptierten und sanktionsbewährten Institutionengefüge stattfinden, in dem sich der Handlungspielrahmen politischer Akteure verengt und damit berechenbarer wird.6 Fraglich ist nur, wie sich demokratische und rechtliche Prinzipien in Institutionen ausbilden sollen, wenn dort kein Verständnis von Rechtsstaatlichkeit vorhanden ist als vielmehr ein geerbter Rechtsnihilismus.
3. Rechtsstaatlichkeit als Voraussetzung für Demokratie
In der Literatur wird häufig der Präsidentialismus und Parlamentarismus in Bezug auf den Demokratisierungsprozess diskutiert, wobei der Präsidentialismus, in dem der Präsident mit vielen Vollmachten ausgestattet ist, den „Weg zur Diktatur“ ebnen könnte. Dabei wird außer Acht gelassen, dass es bereits funktionierende Demokratien im breiten institutionellen Rahmen der parlamentarischen als auch präsidentiellen Demokratie gibt. Es liegt also nahe, dass es weitere Voraussetzungen für eine erfolgreiche Demokratisierung geben müsse. So sieht Mackow es als nicht erheblich an, dass entweder der Präsident oder der Premierminister die Exekutive leite, als vielmehr die Tatsache, dass der „Chef der Exekutive der Versuchung widersteht, die rechtlichen Spielregeln zu verletzen.“ Demokratische Voraussetzung sei somit eine Verfassung aber auch ein Rechtsstaat. Für die Demokratisierung sei damit nicht nur lediglich die textliche Ausarbeitung einer Verfassung und deren Verabschiedung wichtig, sondern auch die normative Geltung dieser Verfassung und Gesetzen im Allgemeinen. „Werden diese nicht geachtet, haben wir es mit Autoritarismen im Gewand parlamentarischer Regierungssysteme zu tun.“7 Laut Mackow, „kommt der Rechtsstaat ohne Demokratie aus, die Demokratie ohne Rechtsstaat ist hingegen immer eine Seifenblase.“ Weiter müsse nach Hendley Kathryn das Angebot nach Rechtsstaat „supply for law“ auf die Nachfrage nach Recht „demand for law“, zumindest innerhalb einer Elite, treffen. Angebot sei hier die Verfassung und die Institutionen, Nachfrage hingegen die Bereitschaft, den Rechtsnormen Folge zu leisten.8 In Bezug auf den postkommunistischen Systemwechsel ergibt sich die Frage, ob ein Verfassungs- und Rechtsstaat aus dem Nichts aufgebaut werden kann, da eine Besonderheit der postkommunistischen Staaten die Transformation aus einem totalitären Regime heraus ist. Damit verbunden ist eine radikale und tiefgreifende Umwandlung der Organe und Institutionen, die alles gelenkt haben. Die jetzt aber vor der Aufgabe stehen, autonom und gesetzeskonform zu agieren, das Recht zu sprechen, Staatsmacht zu kontrollieren, bürgernahe Politik zu betreiben und das Volk und den Staat zu vertreten. Die offensichtlichen Probleme mancher postkommunistischer Staaten, werden als „Demokratie-Defizite“ gekennzeichnet, die damit erklärt werden, dass es in manchen Bereichen (z. B. Partizipatorische politische Kultur, Nachfrage nach Recht und Angebot an Rechtsstaat, Bekämpfung von Korruption) dieser Staaten zu „Konsolidierungsproblemen“ gekommen sei. Diese Betrachtung führt zu einer getrennten Sichtweise, die Verfassungs- und Rechtsstaat und Demokratie nicht in einem interdependenten System sieht. Nach dieser Auffassung ist eine Demokratie ohneRechtsstaat möglich. Dabei wird der postkommunistische Autoritarismus übersehen, Mackow9 und so auch Linz10 kritisieren einen unverantwortlichen Umgang eines großen Teils der Politikwissenschaft mit dem Demokratiebegriff, indem dieser mit Adjektiven wie defekte Demokratie oder Scheindemokratie ergänzt wird, dies führe zu einer Entschärfung des Begriffs an sich, und setze die demokratischen Voraussetzung herab. So meine Linz, er würde eher ein Adjektiv vor den Begriff Autoritarismus denn vor Demokratie setzen.
Kann es einen Demokratiesierungserfolg auf Grundlage eines tiefgreifenden und schnellen Kulturwandels geben? Dagegen spricht, dass ein kultureller Wandel nur langsam über mehrere Generationen von statten geht. Die Menschen in den postkommunistischen Staaten auch eher apathisch und resigniert sind bzw. waren. Dennoch sollte man ein „unverzichtbares Minimum an kulturellem Wandel“ annehmen, so wurden in der Phase des Systemumbruchs in den Ländern mit einer ausreichend hohen Anzahl überzeugter und starker Demokraten wichtige Posten der politischen Elite (Regierung, Verwaltung, Parlament und Medien) mit diesen besetzt. Auch im Justizwesen müssen Richter fähig zu einer unabhängigen Justiz sein, damit der geerbte Rechtsnihilismus aus dem alten System durch eine neue Rechtskultur, beruhend auf dem Respekt für das Gesetz, ersetzt werden kann.11
III. Politische Kultur
Die gängigsten Konzepte der Kulturforschung auch „traditioneller politischer Kulturansatz“ gehen auf Almond/Verba (1963, 1980); Dias (1971); Easton (1975) und Iwand (1985) zurück.
Grundannahme: Die fortdauernde Stabilität eines demokratischen politischen Systems ist erheblich von seiner Akzeptanz in der Bevölkerung12 abhängig. Insofern wird der Haltung der Bürger gegenüber dem politischen System eine große Bedeutung zugemessen, „The developement of a stable and effective democratic government depends upon the orientation that people have to the political process – upon the political culture.“(Almond/Verba). Damit sind die zwei Hauptaspekte 1. die Stabilität des politischen Systems und 2. die Kongruenz/Diskongruenz zwischen der Struktur (implementierte Institutionenstruktur) und der Kultur der Bevölkerung.13
Dabei müssen Struktur und Kultur korrespondieren, wenn das System erhalten bleiben soll. Unter politischer Kultur versteht man die gesammelten Überzeugungen der Bürger einer Gesellschaft gegenüber dem politischen System. Oder auch Sozialisation als Folge historischer Prozesse. Struktur stellen Objekte dar wie, politische Institutionen z. B. Verfassung, Bundesverfassungsgericht, demokratische Spielregeln und Repräsentanten des politischen Systems. Bürger beurteilen diese und bauen eine kognitive, affektive oder evaluative Beziehung dazu auf.14
Die drei Typen politischer Kultur nach Almond/Verba sind:
1. Parochial Culture = Beziehung zwischen Bürgern und Staat, die durch „Nichteinmischung“ geprägt ist.
2. Subject Culture = „Untertanenkultur“ die Bürger beurteilen die Leistungen der Herrschenden und das politische System als Ganzes. Sie besitzen negative als auch positive Haltungen zur Struktur und den Leistungen des politischen Systems. Sie haben ein unpolitisches Selbstbild, betrachten politische Prozesse aus der Distanz, sind ihnen nicht verbunden und haben kaum bis keine politische Aktivität/Eigeninitiative. Sie zeichnet eine passive Beziehung und eingeschränkte Bindung zur Politik aus.
3. „Participant Culture“ entspricht weitestgehend dem modernen Bild eines mündigen Bürgers.
IV. Die politische Kultur Russlands
1. Gesellschaft mit Vertrauensdefizit
Folgt man der klassischen Typisierung von politischer Kultur, lässt sich Russland vorrangig der passiven Untertanenkultur zuordnen. Die Haltung zu Staat und Recht wird vom Auftreten des Staates bestimmt. Dabei ist zu beachten, ob die Bürger daran glauben, ob das Staatshandeln gerecht und nicht von Willkür und Vorzugsbehandlung bestimmt ist. Entfällt die Einsicht in die Notwendigkeit staatlichen Handelns, stellt sich Misstrauen ein. Diese negative Erwartungsgewissheit lässt sich auch in den Sozialbeziehungen finden. Eine positive Erwartungsgewissheit wird damit nur noch im engsten Familien- und Freundeskreis zu finden sein. Mit der Folge, dass Manöver zur Vermeidung des Verlangten praktiziert werden. In der russischen Gesellschaft liegen diese Muster vor, so dass der Staat von vornherein auf Strategien, die Zwang nur als Ausnahme einsetzen, verzichtet und gleich mittels Zwang und Sanktionen agiert. Der Staat wird in einer politischen Kultur mit mangelndem Sozialkapital als fremd, bedrohlich und als ein Instrument der Mächtigen angesehen. Die eigene persönliche und institutionelle Partizipation wird auf ein Minimum beschränkt, da man sich so zur Wehr setzen kann, indem man die Staatswirksamkeit untergräbt. Stellt man nun die Legitimation eines politischen Systems ohne soziales Kapital in Frage, so wird man die Aufrechterhaltung einer gesellschaftlichen Ordnung nur mit dem Polizei- und Strafgewaltapparat erreichen können.15
2. Belastetes Verhältnis zur Demokratie
Als erlebte Herrschaftsform ist der russischen Bevölkerung die Demokratie fremd. Mit der Verfassung von 1993 definierte sich das neue Russland als Demokratie. Dennoch waren die Lager gespalten, Kommunisten und Nationalisten lehnten sie ab, wohingegen sich die westlich orientierten Intellektuellen diese aneigneten. In der Regierungspraxis verfehlt man die demokratischen Maßstäbe, durch Kontrolle der Medien, Quasi-Staatspartei und Diskriminierung der Opposition.16
Kognitives Wissen über die Demokratie ist in Russland Mangelware, sodass innerhalb der russischen Bevölkerung ein diffuses Bild von Demokratie herrscht. Demokratie wird mehr als ein soziales denn ein politisches Gut betrachtet. Eine Mehrheit setzt Demokratie eher mit Staatsleistungen, Sicherheit und Ordnung, einem Arbeitsplatz und der Bewahrung/Steigerung des geringen Wohlstands gleich. Die großen Städte sind Zentren der jungen Mittelschicht, wo sich wie z. B. Im Winter 2011/12 Proteste gegen den Wahlablauf und das politische Establishment bilden. Doch die breite Bevölkerung würde sich an solchen Protesten und Massenprotesten nicht beteiligen. Die Wähler sind mehr an sozialen Themen interessiert als an der Qualität des politischen Systems.17
3. Alltagskorruption und sein Ursprung
Die Mängelwirtschaft der sowjetischen Planwirtschaft brachte einen informellen Wirtschaftskreislauf hervor, indem Güter oder Dienste angeboten und genutzt wurden. Dies war eine Beziehungswirtschaft („Blat)“, ohne die die offizielle Ökonomie wohl nicht aufrechterhalten werden hätte können. Es wurden also Gesetzes- und Vorschriftenübertretungen, Verschleierung und Fälschen betrieben. Diese Praxis wurde auch in die postsowjetische Zeit übernommen, Korruption löste die „Blat“ ab. Die Mitte der Gesellschaft macht dabei die Erfahrungen, dass es vorteilhafter ist, auf die persönlichen Rechte zu verzichten, sich mit dem Rechtsmissbrauch zu arrangieren, und wenn nötig einen Preis (Wahl einer bestimmten Partei, Geld, Sponsoring) zu zahlen, um das eigene Ziel (Job, Schutz, Genehmigung, Steuernachlass) zu erreichen. Die Korruption in Russland ist ein Alltagsphänomen, mit dem Empfänger als auch Geber von Korruption profitieren. Für den Empfänger sichert es eine stabile Einnahmequelle und für den Geber bringt es Berechenbarkeit. Dieses soziale Kapital würde sofort beendet, sollte man sich auf die Anwendung von Gesetzen, Verfahren und Dienstwege berufen.18
4. Das russische Recht
In Russland fehlen die Voraussetzungen einer Regierungspraxis etablierter Demokratien. Regiert wird mit Anordnen und Befehlen. Das Recht ist kein Instrument, was auch die Regierenden bindet, sondern eines der staatlichen Erzwingungsmacht. Gerichte verhängen unverhältnismäßige Strafen, ein überproportionaler Teil der männlichen Bevölkerung war bereits einmal inhaftiert. Es wird versucht die Justiz zu verbessern, doch neue Gesetze bleiben leere Hülsen, wenn diese nicht angewandt werden. Das Recht benötigt einen Eigenwert. Das Recht ist aber Instrument des Staates und begründet keinen Anspruch der Bürger, sich gegen staatliches Handeln zur Wehr setzen zu können. Die Staatsanwaltschaft stellt die bedeutendste Institution der Rechtsprechung dar, die Richter treten als eine Art juristische Vollzugsbeamte auf, indem sie Urteile nicht unabhängig, sondern politisch beeinflusst formulieren. Damit steht die Politik vor der Idee einer unabhängigen Rechtsprechung. Das russische Verfassungsgericht erhält im internationalen Vergleich keine schlechte Bewertung. Allerdings liegen die Probleme außerhalb des Wirkungsbereich des Gerichts, denn dessen Entscheidungen werden von Staatsanwälten, nachrangigen Gerichten und Verwaltungen häufig ignoriert, ohne dass dies ernsthafte Konsequenzen für sie hätte.19
a. Der belastete Gesetzgebungsprozess
Die post-sowjetische Gesetzgebung ist tiefgreifend von der sowjetischen Rechtswissenschaft geprägt, so Ljudmila Fal‘kovna Apt: „Die maßgebende Praxis der Gesetzesschöpfung in ihrem gegenwärtigen Erscheinungsbild hat sich im vergangenen Jahrhundert hauptsächlich in der Sowjetzeit etabliert und baut sich in Vielem auf den Postulaten der juristischen Doktrin auf.“20 So gab es in der Sowjetepoche keine Kultur der Gesetzgebung, wohl aber die Tradition der Rechtssetzung durch die Apparate ZK und des UdSSr-Ministerrats (=Exekutive), die Masse dieser Rechtsnormen waren unter gesetzliche Rechtsakte, die aber unter dem Begriff „Gesetzgebung“ gefasst wurden. Das rechts- und verfassungsstaatliche Institut des Vorbehalts des Gesetzes galt nicht. Ob die Regelungswirkung nun mittels Gesetz oder Verwaltungsvorschrift etc. erreicht wurde, war keine Rechtsfrage, sondern musste politisch zweckmäßig sein.
Der Gesetzeserlass lief unter dem geltenden Prinzip der Gewalteneinheit in den Organen ab. Charakteristisch für Sowjetgesetze war ihre geringe Normativität, sie glichen eher einer programmatisch-politischen Deklaration. Mit der Verabschiedung der Föderalverfassung definiert sich Russland mit Art. 1 als „demokratisch föderativer Rechtsstaat“. Daraus erwächst die Beachtung des Vorranges und der Verbindlichkeit der Verfassung für den Gesetzgeber für alle Staatsorgane, politischen Parteien, Wirtschaftsunternehmen und die Bürger. Doch statt Verfassungstreue herrscht in Russland eher ein Rechtsnihilismus. Ein typisches Beispiel für diesem rechtsmissbräuchlichen Umgang mit der Verfassung stellt die Wahl des Präsidenten Vladimir Putin als Parteiloser zum Vorsitzenden der Kreml-Partei „Einheitliches Russland“ dar. Obwohl die Wahl formell fehlerhaft war und gegen das Parteiengesetz verstieß, erhielt Putin umfangreiche Kompetenzen und wurde so zum „nationalen Führer Russlands“. Es ist einer von vielen Fällen, der zeigt, wie selbstverständlich das Grundgesetz Russlands durch machtpolitische Interessen unterlaufen werden.21 Im Entwicklungsprozess Russlands der letzten 30 Jahre gab es große Kodifikationen im Zivil- und Wirtschaftsrecht, Strafrecht und Prozessrecht. Doch wirken die sowjetischen Strukturen des Rechtswesens weiterhin nach.
b. Das russische Gerichtswesen oder wie unabhängig sind russische Gerichte?
Im Zuge der Systemtransformation wurde eine Gerichtsreform veranlasst, die „die Etablierung der Gerichtsgewalt im staatlichen Mechanismus als eine selbständig beeinflussende Kraft, unabhängig in ihrer Tätigkeit von der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt; (…)“ zum Hauptziel hatte.22 In der UdSSR standen Gerichte unter dem administrativen Kommandosystem der kommunistischen Partei. Deren Hauptaufgabe war die Verfolgung von Rechtsverletzungen und Kriminalität, 90 % der Richter war KPdSU- Mitglied und so rangierten die Rechte der Bürger unter den Interessen des Staates. Im Zuge der Gerichtsreform erhielten die Gerichte beginnend 1989 zunehmend Kompetenzen, wie die richterliche Selbstverwaltung, Unabsetzbarkeit und Immunität. Mit der Föderalverfassung 1993 wurde die dreiteilige Gewaltenteilung verabschiedet, in der die Organe jeweils unabhängig sind. Art. 120 dieser Verfassung beinhaltet das Prinzip, dass Richter allein an die Verfassung und föderales Gesetz gebunden sind. Die bedeutendste Befugnis, die die Gerichte in Folge der Reform erhielten, war die Ausübung einer Kontrolle über die Handlungen der Exekutive und Legislative. Auch wurde 1990 ein Verfassungsgerichts installiert. Nach all diesen Entwicklungen sei sich ein Großteil der Richterschaft und einige Vertreter der „Machtstrukturen“ darüber einig gewesen, dass die Gerichtsreform abgeschlossen sei und keiner weiteren Perestroika mehr bedürfe.23 Demgegenüber stehen Bewertungen von Experten und dem Vorsitzenden des Verfassungsgerichts Valerij D. Zor‘kin, dass das Gerichtssystem Russlands in einem kritischen Zustand sei und die Reform die Situation der Gerichte sogar noch verschlechtert habe. Die Mehrheit der Bevölkerung hält die Gerichte unverändert für ineffektiv, ungerecht und korrupt. Es lässt sich also ein Paradoxon feststellen. Obwohl die organisatorischen und rechtlichen Grundlagen für eine funktionierende Gerichtsgewalt geschaffen wurden, halten die Bürger weiterhin an ihrer negativen Einschätzung fest. Laut Michail Krasnov, Vizepräsident der Stiftung INDEM, habe sich rein verfassungsrechtlich eine selbstständige Gerichtsgewalt etabliert, die allerdings nicht die von der Verfassung vorgegebenen Funktionen erfüllen könne.24 Auch Tamara Morscakova, frühere stellvertretende Vorsitzende des russischen Verfassungsgerichts, gibt an, dass das Gerichtssystem keine unabhängige Rechtsprechung gewährleiste, Urteile des Gerichts nicht zwingend diktiert werden, aber in der vorhandenen Struktur diktiert werden können, der Staat die Unabhängigkeit nicht vollständig anerkenne und die Richter damit vermehrt in die reine Selbsterhaltung abgleiten.25 Weiter schlussfolgert das Nationale Antikorruptionskomitee Russlands: „Die Gerichtsreform hat nicht zum wichtigsten – einer zugänglichen und objektiven Rechtsprechung geführt, (…). Ein wesentlicher Teil der Gerichtsentscheidungen wird nicht durch die Konkurrenz zwischen Anklage und Verteidigung bestimmt, sondern durch die Konkurrenz der Bestechungsgelder. (…).“26 (256-262) Gründe für diese Schwäche: Neben der reinen Gesetzesproduktion braucht es einen Mechanismus der Ausführung der Gesetze. Gute Gesetze allein genügen nicht, um aus der Gerichtsgewalt auch eine echte Gewalt werden zu lassen. Dafür braucht es auch den politischen Willen der höchsten Amtsträger. Lösungen wurden verkündet, doch nie in der Praxis umgesetzt. Nach Ol‘ga Borisovna Kudeskina liegt die Ursache für eine gescheiterte Gerichtsreform darin, dass der gerichtliche Kader nicht erneuert wurde und so eine alte richterliche Elite mit einem alten Rechtsbewusstsein weiterhin tätig ist. Damit einher gehen auch die hierarchischen Strukturen der Sowjetzeit. So kommt Michail Krasnov zu dem Schluss, dass keine echte Rechtsprechung vorliege, wenn Richter in Streitigkeiten zwischen Staat und Bürger, den staatlichen Interessen Vorrang gewähren oder abwägen, welche Seite die mächtigere ist oder auch vor hochgestellten Amtspersonen einknicken. Gerade im Letztgenannten zeige die Praxis, dass in solchen Fällen, mit einem „Interesse der Macht, die Gerichte sich auf die Seite der in dieser Welt Stärkeren stellen“.27
Eine Lösungsmöglichkeit sieht G. A. Chomjakov (Bundesrichter) in einer neuen juristischen Ausbildung, um so eine neue Richtergeneration und ein neues Rechtsbewusstsein hervor zu bringen. Die bereits amtierenden Richter müssten umerzogen werden. Weiterführend meint Ol‘ga Borisovna Kudeskina lägen die Ursachen für eine gescheiterte Reform darin, dass die Durchführung zeitlich mit der Formierung des Eigentums und der damit oft verbundenen Umverteilung zusammen fiel. In einem System in dem kein staatlicher Schutz der Eigentumsrechte vorhanden gewesen seien, würde das Eigentum mittels Gewalt und dem Institut der „Schutzdächer“ von Banditen, Milizionären, Staatssicherheitsleuten usw. geschützt und Streitigkeiten außergerichtlich geregelt. Das Gerichtssystem würde praktisch bis 1996/97 nicht genutzt, da es zu ineffektiv und teuer war und keine Kontrolle über die Entscheidung brachte. Erst mit Beginn einer neuen Etappe der Umverteilung der Eigentumsrechte an wirtschaftliche Aktiva würde das Gerichtssystem aktiviert. Zudem könnten die Gouverneure ihre Macht erweitern und machten das Gericht in Kombination mit den örtlichen Milizen zum Hauptinstrument der wirtschaftlichen Regelung zu ihren Gunsten. In dieser Konstellation arbeitete das Gericht in Abstimmung mit der Miliz und den Zentralbehörden zusammen und verdiente an der Umverteilung des Eigentums mit. In der Jahresansprache von Vladimir Putin vom 03. April 2001 an die beiden Häuser der Föderalversammlung, kritisiert er die Unfähigkeit der Legislative und Exekutive als auch die Gerichte und Rechtsschutzstrukturen, die Bürger vor Willkür und deren Rechte zu schützen. Er beklagt die Rückständigkeit des „vaterländischen Gerichtssystem“, sieht neben der „Schattenwirtschaft“ eine „Schattenjustiz“ und fordert eine Gerichtsreform. Das verloren gegangene Vertrauen der Bürger über den rechtlichen Weg Gerechtigkeit erfahren zu können, untergrabe zudem das Vertrauen in den Staat.28
V. Fazit
Der nach seiner Rückkehr nach Russland in einem Schauprozess zu 30 Tagen Haft verurteilte Alexej Nawalny ist der Auffassung, damit sei eine neue Stufe der „Gesetzlosigkeit“ in Russland erreicht; „Ich habe oft gesehen, wie der Rechtsstaat ins Lächerliche gezogen wird, aber dieser Opi in seinem Bunker fürchtet sich inzwischen so sehr (…), dass nun einfach der Strafprozess zerrissen und auf die Müllhalde geworfen wird.“ Weiter kritisierte er, dass das Vorgehen gegen ihn politisch motiviert sei. Dem schloss sich auch die internationale Kritik an, es wird die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien gefordert. Russland sei durch seine eigene Verfassung und durch internationale Verpflichtungen an Rechtsstaatlichkeit und den Schutz der Bürgerrechte gebunden. Dem entgegnet der russische Außenminister, Lawrow Sergej, die Kritik sei nicht angebracht und der Westen versuche mit diesen Angriffen auf Russland, „von der tiefen Krise des liberalen Entwicklungsmodells abzulenken.“29Ferner sei das politische Ausland nicht dazu berechtigt, in die Innenpolitik Russlands einzugreifen. Dieser Fall zeigt erneut, wie normierte Verfahrensvorschriften beliebig ausgesetzt werden, um politische Machtinteressen des Kremls umzusetzen. Die Justiz nicht unabhängig agiert, sondern vielmehr ein verlängerter Arm der Exekutive ist. Zudem macht das Statement des Außenministers deutlich, dass der Kreml kein Änderungsbedarf in seinen Aktionen sieht. Dies entspricht der sowjetischen Tradition. In einem funktionierenden demokratischen Rechtsstaat dagegen sichert dieser die demokratischen Prinzipien und reguliert die Macht. Durch seine Unabhängigkeit werden die Organe der Legislative und Exekutive auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft. Daneben erlangt der Bürger mittels Rechtsstaat den Schutz vor willkürlichen Eingriffen durch den Staat, kann in einem Gerichtsverfahren sein Recht durchsetzen und kann so Gerechtigkeit erfahren. Das aktuelle russische System beruht dagegen auf einer missbräuchlichen und von Machtinteressen geleiteten Justiz. Die ersten Erfahrungen der Bevölkerung mit der postsowjetischen Justiz waren im Zuge der Eigentumsumformung davon bestimmt, dass der Staat keinen wirksamen rechtlichen Schutz bieten konnte. Neben der anhaltenden Korruption führt dies zu einer politischen Kultur des Misstrauens in die formell demokratischen Institutionen und damit in die Funktionalität des staatlichen Systems. Die Legitimation der Bevölkerung in das politische System sinkt bzw. schwankt und kann nur mittels Gewaltdemonstration aufrechterhalten werden. Damit einher gehen überzogene Urteile und die Beseitigung der Opposition, da sie das einzige noch demokratische Instrument der Machtkontrolle ist, wenn der Rechtsstaat ausgehebelt wurde bzw. lediglich passiv institutionalisiert wurde. Nach der Definition von Rüd ist also mit der Föderalverfassung von 1993, der Gerichtsreform und der Kodifikationen die unbegrenzte, unkontrollierte und kompromisslose politische Macht der totalitären Herrschaft formell in demokratische institutionelle Verfahren transportiert worden, allerdings nur um danach passiv zu bleiben. Der Demokratisierungsprozess ist in Russland also in einem Schwebezustand, erst wenn die Justiz und damit die Richterschaft den Vorrang des Gesetzes praktizieren, kann sich eine funktionierende Demokratie einstellen, da erst dann Partikularinteressen der „Mächtigen“ sanktioniert werden, Eingriffe des Staates überwacht werden, der Bürger sich in seinen Rechten durch den Staat geschützt sehen kann und damit Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des politischen Systems hat. Mit diesem Vertrauen würde sich auch ein neuer Sozialisationsprozess einstellen, in der die Bürger mehr an dem politischen System partizipieren, da es weniger auf Misstrauen und Ineffizienz der Strukturen beruhen würde. Ob es gelingt die Rechtskultur Russlands demokratisch zu gestalten, also „die für Russlands Rechtskultur typische tiefe Kluft zwischen dem geschriebenen Recht der Gesetze und dem, was Politik, Verwaltung und Justiz (…) daraus machen, (…)“30 zu überwinden, wird maßgeblich davon abhängen, wie gut es gelingt, die totalitären Traditionen aus den Institutionen der Verwaltung und Justiz zu beseitigen. Dafür müssten tiefgreifende Veränderungen stattfinden, darunter fällt sicher auch eine reformierte Juristenausbildung und die Bekämpfung der Korruption. Gänzlich ohne den guten Willen der Politik wird es wohl aber nicht funktionieren. Wo wir dann wieder bei der Opposition als Gegenspieler der Regierung wären. Solange die amtierende Regierung die Strukturen für sich beeinflussen und nutzen kann, wird es für den einzelnen Richter oder Beamten immer vorteilhafter sein, sich den Anordnungen zu fügen. Deren Präferenzen werden danach abgewogen, was am rentabelsten bzw. weniger schädlichsten ist31 und das Rad wird sich immer weiter drehen. Daher wird es an der Bevölkerung liegen, ob sie das politische System weiter unterstützen will oder der Opposition den Zuspruch gibt. Hier liegen die Hoffnungen ganz deutlich bei der jungen und meist gebildeteren Generation, die dem Kreml-Establishment kritisch gegenüber steht. Wohingegen ein großer Teil der ärmeren und meist weniger gebildeten Landbevölkerung noch immer in den alten Traditionen verhaftet ist und sich für eine opportune Haltung entscheidet. Nach John Dunn ist Demokratie ein „unfinished journey“, indem Gesellschaften auf einen Idealtypus zusteuern. Demokratie ist damit ein fließender Prozess, in dem Erkenntnisse und gesellschaftliche Fortentwicklung Einfluss nehmen.32 Vielleicht ist ja auch für Russland in diesem Sinne der Prozess noch nicht abgeschlossen.
1 Vgl. Hartmann Jürgen, Russland: Einführung in das politische System und Vergleich mit den postsowjetischen Staaten, S. 19-58.
2 Vgl. Huntington Samuel P., The Third Wave: Democratization in the late Twentieth Century., S. 21-26.
3 Vgl. Merkel Wolfgang, Systemtransformation, S. 105.
4 Rüb Friedbert, Die Herausbildung politischer Institutionen in Demokratisierungsprozessen, S. 111-140.
5 Vgl. Merkel Wolfgang, Systemtransformation, S. 106.
6 Vgl. Merkel Wolfgang, Systemtransformation, S. 109.
7 Vgl. Mackow Jerzy, Totalitarismus und danach, S. 98-99.
8 Vgl. Hendley Kathryn, Rewriting the Rules of the Game in Russia: The Neglected Issue of the Demand for Law, S. 89-95.
9 Vgl. Macko Jerzy, Totalitarismus und danach, S. 100-104.
10 Vgl. Juan J. Linz, Totalitäre und autoritäre Regime, S. 226-256.
11 Vgl. Macko Jerzy, Totalitarismus und danach, S. 100-104.
12 Vgl. Lipset Seymour M., 1959, Some Social Requisites of Democracy, Economic Development and Political Legitimacy, S. 69-105.
13 Vgl. Pickel Susanne und Gert, Politische Kultur- und Demokratieforschung, S. 50-51.
14 nach Almond Gabriel/Verba Sidney 1963: „political culture of a society = political system as internalised in the cognitions, feelings and evaluations of its population.“
15 Vgl. Hartmann Jürgen, Russland: Einführung in das politische System und Vergleich mit den postsowjetischen Staaten, S. 61-63.
16 Vgl. Yakovlev: Interest Groups and Economic Reform in Contemporary Rusia: Before and After Jukos?, in: Stephan White (Hrsg.) Politics and the Ruling Group in Putin‘s Russia, London 2008, S. 92.
17 Vgl. Hartmann Jürgen, Russland: Einführung in das politische System und Vergleich mit den postsowjetischen Staaten, S. 65-73.
18 Vgl. Hartmann Jürgen, Russland: Einführung in das politische System und Vergleich mit den postsowjetischen Staaten, S. 79-83.
19 Vgl. Hartmann Jürgen, Russland: Einführung in das politische System und Vergleich mit den postsowjetischen Staaten, S. 83-85.
20 Vgl. Ljudmila Fal‘kovna Apt, Teoreticeskie voprosy prvovoj ekspertizy federal‘nych zakonov (Theoretische Fragen der rechtlichen Begutachtung der föderalen Gesetze) in: Zurnal rossijskogo prava (Zeitschrift des Russländischen Rechts) 2008, Nr. 2. S. 18-25 (18),
in: Luchterhandt Otto, Der Gesetzgebungsprozess in Russlands Duma: einige seiner Besonderheiten, S. 80.
21 Vgl. Luchterhandt Otto, Der Gesetzgebungsprozess in Russlands Duma: einige seiner Besonderheiten, S. 102-105.
22 Beschluss des Obersten Sowjets der RSFSR am 24.10.1991 „über die Konzeption der Gerichtsreform in der RSFSR“, Text: VVS RSFSR 1991, Nr. 45, Pos. 1491.
23 Vgl. Ol‘ga Borisovna Kudeskina, Strukturen und Mechanismen der richterlichen Abhängigkeit im Gerichtswesen Russlands, S. 255-259.
24 Vortrag vom 14.12.2005: Die Konzeption der Gerichtsreform: was ist nicht gemacht worden? Text: http://www.hse.ruscience/yassin/seminar_2005_12_14.htm.
25 Treffen der Mitglieder des „Rates zur Förderung der Institute der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ am 11.01.2007, Text: des stenografischen Protokolls: http://www.epochtimes.ru/content/view/8633/3/.
26 Text: http://www.nacbez.ru/akmonitor/article.php?id=64.
27 Text: http://www.strana-oz.ru/?numid=1l&article=446#_ftn4.
28 Text: http://www.kremlin.ru/teext/appears/2001(04/28514.shtml.
Vgl. Ol‘ga Borisovna Kudeskina, Strukturen und Mechanismen der richterlichen Abhängigkeit im Gerichtswesen Russlands , S. 264-267.
29 Tagesschau, Offenbar Eilverfahren gegen Nawalny, Meldung vom 18.01.2021, Festnahme in Moskau: Offenbar Eilverfahren gegen Nawalny | tagesschau.de.
30 Luchterhandt Otto, Der Gesetzgebungsprozess in Russlands Duma: einige seiner Besonderheiten, S. 105.
31 im Sinne der Spieltheorie; Müller Harald, Die Chance der Kooperation, Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt, S. 31-37.
32 Marschall Stefan, Demokratie, S.14.
Literaturverzeichnis
Hartmann Jürgen, Russland: Einführung in das politische System und Vergleich mit den postsowjetischen Staaten, Springer VS 2013
Hendley Kathryn, Rewriting the Rules of the Game in Russia: The Neglected Issue of the Demand for Law, in: East European Constitutional Review, Nr. 4/1999 (Jg. 8)
Huntington Samuel P., The Third Wave: Democratization in the Late Twentieth Century. Norman: University of Oklahoma Press, 1991
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Festnahme in Moskau: Offenbar Eilverfahren gegen Nawalny | tagesschau.de
Russlands Antikorruptionskomitee